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793.11 ArchVo CH-BL

§ 11 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Verzicht auf archäologische Untersuchung

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§ 11 ArchVo · Verzicht auf archäologische Untersuchung

1. Auf die Durchführung einer archäologischen Untersuchung kann verzichtet werden, wenn

a. ein Bauvorhaben in einer archäologischen Schutzzone gemäss § 2 Abs. 3 Bst. a oder b dieser Verordnung liegt und

b. das Vorliegen erhaltenswerter archäologischer Substanz bekannt ist.

2. Wird auf eine archäologische Untersuchung verzichtet, beantragt die Fachstelle der Baubewilligungsbehörde die Abweisung des Baugesuches oder die Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen.

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