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793.11 ArchVo CH-BL

§ 10 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Bauvorhaben und archäologische Untersuchung

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§ 10 ArchVo · Bauvorhaben und archäologische Untersuchung

1. Die Fachstelle kann bis spätestens 30 Tage nach der Einspracheerhebung die Einplanung einer archäologischen Untersuchung auf Kosten des Kantons in das Bauvorhaben verlangen.

2. Sie teilt innert dieser Frist der Baubewilligungsbehörde mit

a. mit welchen Grabungsmassnahmen zu rechnen ist und

b. innert welcher Frist die Grabungen ausgeführt werden.

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