§ 9 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Finanzierung und Mithilfe
§ 9 Römervertrag · Finanzierung und Mithilfe
1. Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.
2. Der Kanton Aargau übernimmt
a. bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet die Kosten für
1. Schutz und Erhalt (§ 3);
2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4);
b. einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5).
3. Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur Kostenübernahme und zum Kostenanteil gemäss Abs. 2 in einem Leistungsvertrag.
4. Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von CHF 100'000.- pro Kalenderjahr.
5. Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei der Aufgabenerfüllung.