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792.1 CH-BL

§ 8 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Grundeigentum

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§ 8 Römervertrag · Grundeigentum

1. Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und nutzt sie im Rahmen des Vertragszwecks unentgeltlich.

2. Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber Dritten im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigte der Eigentümerschaft auf.

3. Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.

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