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792.1 CH-BL

§ 4 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Untersuchung und Dokumentation

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§ 4 Römervertrag · Untersuchung und Dokumentation

1. Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls gemäss aktuellen archäologischen Standards zu untersuchen und zu dokumentieren. Archäologische Funde sind zu bergen und zu inventarisieren.

2. Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem Kantonsgebiet durch.

3. Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die Archivierung sämtlicher Ausgrabungen im Vertragsperimeter.

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