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792.1 CH-BL

§ 3 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Schutz und Erhalt

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§ 3 Römervertrag · Schutz und Erhalt

1. Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells sind zu schützen und als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten.

2. Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler erfolgen nach aktuellen wissenschaftlichen Standards.

3. Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und Restaurierungen inklusive der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter.

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