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792.1 CH-BL

§ 2 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Grundsatz

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§ 2 Römervertrag · Grundsatz

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute zeit- und sachgerecht zu erfüllen.

2. Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht.

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