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792.1 CH-BL

§ 10 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Kündigung

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§ 10 Römervertrag · Kündigung

1. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende hin gekündigt werden.

2. Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder Auflösung des Vertrags.

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