792.1
CH-BL
§ 10 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Kündigung
§ 10 Römervertrag · Kündigung
1. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende hin gekündigt werden.
2. Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder Auflösung des Vertrags.