791
DHG
CH-BL
§ 9 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Einbezug der Umgebung
Schutzmassnahmen
§ 9 DHG · Einbezug der Umgebung
1. Kantonal geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche oder technische Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
2. Als Umgebung gelten in der Regel die angrenzende unbebaute Fläche sowie die benachbarten resp. gegenüberliegenden Bauten und Anlagen eines kantonal geschützten Kulturdenkmals.