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DHG
CH-BL
§ 7 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Verunstaltungs- und Gefährdungsverbote
Schutzmassnahmen
§ 7 DHG · Verunstaltungs- und Gefährdungsverbote
1. Es ist untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist.
2. Bauten und Anlagen sind in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständige Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.
3. Es ist verboten, die geschützten Kulturdenkmäler in ihrem Bestand zu gefährden, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.
4. Reklameeinrichtungen haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.