791
DHG
CH-BL
§ 5 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern
Schutzmassnahmen
§ 5 DHG · Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern
1. Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch
a. * Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern in Zonenplänen;
b. * Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler;
c. Erwerb.
2. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.