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791 DHG CH-BL

§ 5 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern

Schutzmassnahmen
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§ 5 DHG · Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern

1. Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch

a. * Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern in Zonenplänen;

b. * Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler;

c. Erwerb.

2. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.

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