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791 DHG CH-BL

§ 24 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Enteignung, Entschädigungspflicht

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§ 24 DHG · Enteignung, Entschädigungspflicht

1. Die Enteignung von geschützten Kulturdenkmälern ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.

2. Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons.

3. Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe in das Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung.

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