791
DHG
CH-BL
§ 23 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Ersatzvornahme
Vollzug
§ 23 DHG · Ersatzvornahme
1. Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin bzw. ein Benutzer oder eine Benutzerin die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege, Instandhaltung oder Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmales, kann der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Dritte anordnen.
2. Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden werden.