791
DHG
CH-BL
§ 22 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Wiederherstellungspflicht
Vollzug
§ 22 DHG · Wiederherstellungspflicht
1. Wer geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
2. Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten der Verursacher vornehmen lassen, sofern diese den Aufforderungen nicht nachkommen.