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791 DHG CH-BL

§ 22 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Wiederherstellungspflicht

Vollzug
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§ 22 DHG · Wiederherstellungspflicht

1. Wer geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.

2. Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten der Verursacher vornehmen lassen, sofern diese den Aufforderungen nicht nachkommen.

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