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791 DHG CH-BL

§ 20 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Nachführung des Inventars der geschützten Kulturdenkmäler

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§ 20 DHG · Nachführung des Inventars der geschützten Kulturdenkmäler

1. Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.

2. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Kommission oder auf Antrag der Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer ein geschütztes Kulturdenkmal aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

3. Die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer können solche Anträge frühestens 10 Jahre nach Aufnahme ihres Gebäudes respektive ab der letzten Prüfung stellen.

4. Gegen den Entscheid des Regierungsrats steht den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei.

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