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DHG
CH-BL
§ 2 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Aufgaben in Denkmal- und Heimatschutz
Grundsätze
§ 2 DHG · Aufgaben in Denkmal- und Heimatschutz
1. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes.
2. Kanton und Einwohnergemeinden fördern den fachgerechten Unterhalt und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler.
3. Kulturdenkmäler sind nach Möglichkeit in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern.
4. Kulturdenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden.
5. Fachinventare wie auch Resultate aus der wissenschaftlichen Erforschung von Kulturdenkmälern sind zu veröffentlichen.