791
DHG
CH-BL
§ 19 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen
Vollzug
§ 19 DHG · Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen
1. Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Kulturdenkmäler provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.
2. Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen sind innert 2 Monaten durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlängern.
3. Beschwerden gegen genehmigte provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.