Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
791 DHG CH-BL

§ 19 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 DHG · Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen

1. Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Kulturdenkmäler provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.

2. Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen sind innert 2 Monaten durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlängern.

3. Beschwerden gegen genehmigte provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

← § 18 DHG Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Zweck § 20 DHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →