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791 DHG CH-BL

§ 18 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Anmerkung im Grundbuch[[1]](#articletitle_text_fn_294179_2_1_c)

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§ 18 DHG · Anmerkung im Grundbuch[[1]](#articletitle_text_fn_294179_2_1_c)

1. Für Grundstücke, auf denen sich geschützte Kulturdenkmäler befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Kulturdenkmal» anzumerken.

2. Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.

3. Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

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