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791 DHG CH-BL

§ 17 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Verfahren

Vollzug
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§ 17 DHG · Verfahren

1. Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnergemeinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.

2. Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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