791
DHG
CH-BL
§ 16 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Verfügungen, Zuständigkeit
Organisation
§ 16 DHG · Verfügungen, Zuständigkeit
1. Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.
2. Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder an die kantonale Fachstelle delegieren.