§ 14 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Aufgaben der Kommission
§ 14 DHG · Aufgaben der Kommission
1. Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Bei ihrer Beratungstätigkeit berücksichtigt sie die Finanzierbarkeit, die energetischen Optimierungsmöglichkeiten und den Grundsatz der verdichteten Bauweise. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr
a. Sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, staatlichen Stellen sowie mit Gemeindebehörden;
b. sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Denkmal- und des Heimatschutzes;
c. sie gewährt Beiträge bis CHF 50'000 im Rahmen des Budgets;
d. sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten und Planungen, die das Orts- und Landschaftsbild wesentlich verändern würden;
e. sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme in das Inventar mit den zugehörigen Schutzmassnahmen;
f. * sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit;
g. * die Einwohnergemeinden haben das Recht auf Anhörung zu einzelnen Traktanden, die ihre Gemeinde betreffen.
2. Die Kommission ist in allen Belangen des Denkmal- und des Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt.