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791 DHG CH-BL

§ 13 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Denkmal- und Heimatschutzkommission

Organisation
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§ 13 DHG · Denkmal- und Heimatschutzkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Denkmal- und Heimatschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin.

2. Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter und Vertreterinnen aus den betreffenden Fachbereichen, wobei mindestens 3 Personen praktisch tätige Berufsleute aus der Baubranche sein sollen.

3. Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission mit beratender Stimme von Amtes wegen an.

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