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DHG
CH-BL
§ 12 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Beiträge an Kulturdenkmäler
Beiträge
§ 12 DHG · Beiträge an Kulturdenkmäler
1. Der Kanton kann im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige Beiträge gewähren an Renovation, Restauration und Konservierung von geschützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern.
2. Der normale Gebäudeunterhalt geht zulasten des Eigentümers.