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791 DHG CH-BL

§ 11 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Zugang zu Kulturdenkmälern

Schutzmassnahmen
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§ 11 DHG · Zugang zu Kulturdenkmälern

1. Über den Zugang zu Kulturdenkmälern, die in das Inventar aufgenommen sind und das Recht der Öffentlichkeit zu deren Besichtigung kann die kantonale Fachstelle mit den Berechtigten Vereinbarungen abschliessen.

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