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791 DHG CH-BL

§ 10 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) - Nutzung von Kulturdenkmälern

Schutzmassnahmen
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§ 10 DHG · Nutzung von Kulturdenkmälern

1. Die Änderung der Nutzung eines geschützten Kulturdenkmals ist bewilligungspflichtig. Die Nutzungsänderung kann untersagt werden, wenn die Erhaltung der Substanz oder der typischen Eigenart nicht gewährleistet ist.

2. Wird ein Kulturdenkmal unzweckmässig genutzt, und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet werden, das Kulturdenkmal in anderer Weise zu nutzen.

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