791.22
CH-BL
§ 9 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Hilfestellung
§ 9 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Hilfestellung
1. Die Mitarbeiter der Bau- und der Landwirtschaftsdirektion haben dem Amt für Museen und Archäologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgabe behilflich zu sein.
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Zweck
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