791.22
CH-BL
§ 8 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Wegnahme, Abtransport
§ 8 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Wegnahme, Abtransport
1. Für den fachgerechten Ausbau der Bauteile, die Sicherstellung der sammlungswürdigen Gegenstände sowie deren Abtransport ist das Amt für Museen und Archäologie zuständig. Steht eine Neuvermietung oder ein Umbau der Liegenschaft bevor, hat der Zeitplan darauf Rücksicht zu nehmen.
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Zweck
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