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791.22 CH-BL

§ 7 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Verwendung der Objekte; Koordination

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§ 7 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Verwendung der Objekte; Koordination

1. Über die Verwendung der im Inventar aufgeführten Objekte entscheidet das Amt für Museen und Archäologie in Absprache mit dem Denkmalpfleger.

2. Bei schützenswerten und geschützten Bauten und Bauteilen ist der Denkmalpfleger zur Inventarisation beizuziehen.

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