791.22
CH-BL
§ 6 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Verhinderung unerlaubter Aneignung oder Veränderung
§ 6 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Verhinderung unerlaubter Aneignung oder Veränderung
1. Vor dem Abschluss der Inventarisation dürfen in den Liegenschaften weder Gegenstände noch Bauteile verändert, entfernt oder verkauft werden.
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Zweck
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