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791.22 CH-BL

§ 5 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Frist für Inventarisation

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§ 5 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Frist für Inventarisation

1. Die Organe der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion setzen im Rahmen der Terminplanung fallweise eine angemessene Frist für die Inventarisation fest.

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