791.22
CH-BL
§ 4 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Inventaraufnahme
§ 4 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Inventaraufnahme
1. Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichtigen, die sammlungswürdigen, erhaltenswerten Gegenstände und Bauteile zu bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.
← § 3 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden
Zweck
§ 5 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden →