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791.22 CH-BL

§ 4 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Inventaraufnahme

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§ 4 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Inventaraufnahme

1. Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichtigen, die sammlungswürdigen, erhaltenswerten Gegenstände und Bauteile zu bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.

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