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791.22 CH-BL

§ 3 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Meldefrist

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§ 3 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Meldefrist

1. Die Meldung hat unmittelbar nach Abschluss der Kaufverhandlungen zu erfolgen, spätestens jedoch beim Eigentumsantritt durch den Kanton bzw. beim Auszug des bisherigen Liegenschaftsbenützers.

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