791.22
CH-BL
§ 2 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Meldepflicht
§ 2 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Meldepflicht
1. Die verhandlungsführenden Mitarbeiter der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion sind beauftragt, dem Amt für Museen und Archäologie Meldung zu erstatten über Erwerb oder anderweitige Übernahme von Liegenschaften durch den Kanton.
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Zweck
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