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791.22 CH-BL

§ 10 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Inkrafttreten

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§ 10 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft.

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