791.22
CH-BL
§ 10 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Inkrafttreten
§ 10 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft.