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791.22 CH-BL

§ 1 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden - Zweck

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§ 1 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden · Zweck

1. Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Inventarisation und Erhaltung schützenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die in die Verwaltung oder den Besitz des Kantons übergehen.

Zweck § 2 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden →

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