Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
791.22 CH-BL

Zweck

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

§ 1 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 2 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 3 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 4 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 5 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 6 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 7 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 8 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 9 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden § 10 Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Inventarisation und Erhaltung schützenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die in die Verwaltung oder den Besitz des Kantons übergehen.

1. Die verhandlungsführenden Mitarbeiter der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion sind beauftragt, dem Amt für Museen und Archäologie Meldung zu erstatten über Erwerb oder anderweitige Übernahme von Liegenschaften durch den Kanton.

1. Die Meldung hat unmittelbar nach Abschluss der Kaufverhandlungen zu erfolgen, spätestens jedoch beim Eigentumsantritt durch den Kanton bzw. beim Auszug des bisherigen Liegenschaftsbenützers.

1. Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichtigen, die sammlungswürdigen, erhaltenswerten Gegenstände und Bauteile zu bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.

1. Die Organe der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion setzen im Rahmen der Terminplanung fallweise eine angemessene Frist für die Inventarisation fest.

1. Über die Verwendung der im Inventar aufgeführten Objekte entscheidet das Amt für Museen und Archäologie in Absprache mit dem Denkmalpfleger.

2. Bei schützenswerten und geschützten Bauten und Bauteilen ist der Denkmalpfleger zur Inventarisation beizuziehen.

1. Für den fachgerechten Ausbau der Bauteile, die Sicherstellung der sammlungswürdigen Gegenstände sowie deren Abtransport ist das Amt für Museen und Archäologie zuständig. Steht eine Neuvermietung oder ein Umbau der Liegenschaft bevor, hat der Zeitplan darauf Rücksicht zu nehmen.

1. Die Mitarbeiter der Bau- und der Landwirtschaftsdirektion haben dem Amt für Museen und Archäologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgabe behilflich zu sein.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →