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791.21 CH-BL

§ 9 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

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§ 9 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

1. Für alle im Kanton angelegten oder noch entstehenden Sammlungen von Altertümern, welche sich in der Obhut von Gemeinden, öffentlichrechtlichen Korporationen, wissenschaftlichen Vereinigungen oder privaten Personen befinden, ist ein Verzeichnis aller Sammlungsobjekte anzulegen.

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