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791.21 CH-BL

§ 8 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

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§ 8 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

1. Die Auffindung historischer Funde ist ohne Verzug an den Präsidenten der Kommission zur Erhaltung von Altertümern zu melden. Dieser wird zur Sicherung einer sachgemässen Bergung des Fundes die notwendigen Anordnungen treffen. Bis zum Eintreffen einer Kommissionsvertretung am Fundort ist jede weitere Arbeit, welche das Fundobjekt gefährden könnte, einzustellen.

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