791.21
CH-BL
§ 7 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen
§ 7 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen
1. Wird eine lokale Sammlung ganz oder teilweise aufgegeben, so entscheidet die Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die vorhandenen Sammlungsobjekte dem Kantonsmuseum oder evtl. einer andern lokalen Sammlung zuzuweisen sind und ob dem bisherigen Inhaber der Sammlung eine Entschädigung zu entrichten ist, deren Höhe ebenfalls von ihr bestimmt wird.
2. Ist der Sammlungsinhaber mit der ihm angebotenen Entschädigung nicht einverstanden, so entscheidet über diese ein Schiedsgericht. Ein Mitglied desselben bestimmt der Regierungsrat, ein weiteres der Inhaber der Sammlung. Den Obmann ernennt das Obergericht. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig.
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Kanton Basel-Landschaft 791.21
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