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791.21 CH-BL

§ 6 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

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§ 6 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

1. Über die Frage, ob ein Objekt, auch wenn es innerhalb des Sammelgebietes einer lokalen Sammlung gefunden worden ist, auf Grund von Artikel 724 des ZGB der lokalen Sammlung überlassen oder dem Kantonsmuseum zugewiesen werden soll, beschliesst die Kommission zur Erhaltung von Altertümern; wird ihr Beschluss innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Zustellung angefochten, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.

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