791.21
CH-BL
§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen
§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen
1. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die Sammlungen den Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB und der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom 10. Oktober 1921 entsprechen, beziehungsweise diesen nicht zuwiderlaufen.
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Kanton Basel-Landschaft 791.21
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