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791.21 CH-BL

§ 14 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

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§ 14 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

1. Baudenkmäler, Kunstsammlungen, einzelne historisch wichtige Gegenstände und Urkunden, welche Privatpersonen gehören, die aber keine vom Regierungsrat anerkannte Sammlung anlegen, sind mit Einwilligung des Eigentümers entweder in das Inventar des Kantonsmuseums oder in ein solches einer lokalen, vom Regierungsrat anerkannten Sammlung einzutragen.

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