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791.21 CH-BL

§ 13 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

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§ 13 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

1. Zur Führung des Verzeichnisses bestimmt der Sammlungsinhaber eine Person, welche für die Eintragung der Sammlungsgegenstände in das Verzeichnis verantwortlich ist und die Zustellung der Abschrift auf Ende Januar des nachfolgenden Jahres an das Kantonsmuseum besorgt. Für die Führung des Verzeichnisses von Privatsammlungen ist deren Inhaber verantwortlich.

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