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791.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch

Vergütungsberechtigung
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§ 8 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch

1. Vergütungsberechtigte Anmerkungen dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch sind Grundbucheinträge, in deren Folge die Verfügbarkeit über das Waldeigentum aus Gründen des Naturschutzes im Sinne einer Last unbefristet eingeschränkt ist.

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