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791.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Pflegemassnahmen

Vergütungsberechtigung
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§ 6 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Pflegemassnahmen

1. Vergütungsberechtigte Pflegemassnahmen sind Aufwendungen, die zum Erreichen des Schutzzieles erforderlich sind und die in Sache, Wirkung und Kosten von der herkömmlichen, naturnahen Waldbewirtschaftung abweichen.

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