791.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Pflegemassnahmen
Vergütungsberechtigung
§ 6 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Pflegemassnahmen
1. Vergütungsberechtigte Pflegemassnahmen sind Aufwendungen, die zum Erreichen des Schutzzieles erforderlich sind und die in Sache, Wirkung und Kosten von der herkömmlichen, naturnahen Waldbewirtschaftung abweichen.