791.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Ökologischer Ausgleich
Vergütungsberechtigung
§ 5 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Ökologischer Ausgleich
1. Vergütungsberechtigte Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die der naturschützerische Wert einer herkömmlich, naturnah genutzten Waldfläche erheblich gesteigert oder langfristig erhalten wird.
2. Massnahmen des ökologischen Ausgleich können innerhalb oder ausserhalb rechtskräftiger Naturschutzzonen und Naturschutzgebiete ergriffen werden.