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791.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Naturobjekte

Vergütungsberechtigung
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§ 4 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Naturobjekte

1. Vergütungen können an Naturobjekte im Wald geleistet werden, die gemäss dem kantonalen Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz rechtskräftig unter Naturschutz stehen.

2. Vergütungen können auch an Naturobjekte im Wald geleistet werden, welche in einem kantonalen oder nationalen Naturinventar aufgeführt sind oder aufgrund weiterer Grundlagen als besonders wertvoll eingestuft werden, sofern diese durch den Abschluss einer Vereinbarung einem rechtlichen Schutz unterstellt werden.

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