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791.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Vermeidung von Doppelzahlungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Vermeidung von Doppelzahlungen

1. Ist für die gleiche Leistung in demselben Waldobjekt oder für dieselbe Massnahme eine ganz oder teilweise Vergütung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglich, so wird diejenige gemäss dieser Verordnung entsprechend angepasst.

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