791.11
CH-BL
§ 23 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Ausnahmen
Schlussbestimmungen
§ 23 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Ausnahmen
1. In begründeten Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen gemäss dieser Verordnung abgewichen werden.