§ 22 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Kommission
§ 22 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Kommission
1. Der Regierungsrat setzt eine Kommission für Naturschutz im Wald (jeweils Kommission genannt) ein.
2. Die Kommission ist paritätisch zusammengesetzt. Sie besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin
a. des Forstamtes beider Basel,
b. der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung,
c. des Waldwirtschaftsverbandes beider Basel,
d. des privaten Naturschutzes (Pro Natura Baselland oder Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband),
e. sowie nach Bedarf 1 bis 2 weiteren Fachexperten oder Fachexpertinnen.
3. Vorsitz und Koordination liegen beim Amt.
4. Die Kommission arbeitet mit den zuständigen Kreis- und Revierforstdiensten zusammen und hat folgende Aufgaben
a. Sie setzt die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Prioritäten der Naturschutzmassnahmen im Wald gemäss dieser Verordnung aufgrund von fachlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen sowie in Beachtung der finanziellen Möglichkeiten;
b. sie formuliert und begleitet Art und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
c. sie führt aufgrund einer Bewertung und Beurteilung von Waldobjekten und von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die Vereinbarungsverhandlungen;
d. sie ermittelt aufgrund der Berechnungsgrundsätze gemäss Paragraph 11 die Höhe der Vergütungen;
e. sie stellt dem Amt Antrag auf den Abschluss von Vereinbarungen;
f. sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen;
g. sie stellt dem Amt Antrag auf Auflösung einer Vereinbarung und auf Rückforderung von Vergütungen;
h. sie berichtet im Rahmen des Amtsberichtes jährlich über Vollzug und Erfolg der Naturschutzmassnahmen im Wald.
5. Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben gemäss und im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b, c, f an geeignete Dritte delegieren, wobei die Koordination sichergestellt werden muss.